Meridiane


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Energetiker / Mentaltrainer

. . Rechtsgrundlagen



Unternehmerische Initiativen im Bereich Energetik und Mentaltraining:


Das Hilfesteller-(Energetiker-)Gewerbe dient ".. zur Erreichung einer körperlichen und energetischen Ausgewogenheit (Energetik) ..." und berechtigt grundsätzlich nur zur Anwendung solcher Methoden, die lediglich den „Wohlfühlbereich“ betreffen - und dies ausschließlich bei gesunden Menschen.


"Familienaufstellung" ist dem reglementierten Gewerbe der Lebens- und Sozialberater sowie Psychologen und Psychotherapeuten vorbehalten und darf von Energetikern nicht angeboten werden !

"Ernährungsberatung / Ernährungscoach" - zur Ausübung gewerblicher Ernährungsberatung sind (seit 2002) nur mehr Personen berechtigt, die ein Studium der Ernährungswissenschaf­ten oder die Ausbildung zur ­Diät­assistentin oder zum Diätassistenten nachweisen können. Die Ernährungsberatung ist in das Gewerbe "Lebens- und Sozialberatung" integriert, der Gewerbeschein lautet "Lebens- und Sozialberatung, eingeschränkt auf Ernährungsberatung".

"Heilbehandlungen" - (Diagnose, Anbieten und Durchführen von Therapien zur Heilung oder Linderung von Krankheiten) obliegen ausschließlich der Berufsgruppe der Ärzte (vgl. § 2 ÄrzteG) und der Physiotherapeuten nach ärztlicher Anordnung (darunter fällt auch die die Beratung Gesunder in diesen Bereichen (!).

"Beratungen", "Wegbegleitungen", etc. - "HumanenergetikerInnen sind nicht zur Durchführung von individueller Beratung, Coaching und Betreuung von Menschen ... berechtigt" - selbstverständlich auch nicht zur Beratung, Begleitung oder Auflösungsarbeit bei psychosozial oder psychosomatisch begründeten Zuständen (Traumata, Phobien etc.). Grundlagen hierfür finden sich im reglementierten Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung, im Psychologengesetz und Psychotherapiegesetz.

Weiters unzulässig sind sämtliche Tätigkeiten, die Physiotherapeuten, Masseuren und Kosmetikern vorbehalten sind (z.B. manuelle Therapien, Atemtherapien, Massagen und Heilmassagen, Shiatsu, Akupressur, Akupunktur, etc.)


Für MentaltrainerInnen gilt, sofern sie gewerblich der Fachgruppe der Energetiker zugehörig sind obiges, andernfalls, so sie unter dem Titel des "Privatunterrichts" am Markt tätig sind, folgendes:

Die Grenzen des Privatunterrichts wurden bereits mehrfach definiert (in Art 17 StGG, Stellungnahmen des BMWFJ, der WKO, der Fachgruppe der Energetiker und anerkannt u.a. von der Mentalakademie, nämlich: "Unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit oder Unter Ausschluss jeder den Ärzten, Gesundheitsberufen oder reglementierten Gewerben vorbehaltenen Tätigkeit !") und

die WKO hat bereits 2008 in Ihrer Information zum Energetikgewerbe klargestellt: "Unzulässige Eingriffe in den Vorbehaltsbereich in das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung sind u.a.: ... persönlichkeitsbezogene Beratungsleistungen zu aktuellen Lebenssituationen, Mentaltraining (z.B. nach Tepperwein), Bewusstseinsschulungen, Entwicklung des Persönlichkeitspotentials, ... Coaching, ..." und sie hat diesen Zugang in den Informationen der Folgejahre bekräftigt und erweitert.





Wer über Wissen
verfügt,

möge es teilen

und die Verantwortung
daraus übernehmen.

Claudia Lenger


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